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Claudia Gasch

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BFD Förderung für SaZ

Bei der Versorgung von ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) sind die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung die bedeutendsten Elemente und sollen die Eingliederung am Arbeitsmarkt sicherstellen. Grundsätzlich lässt sich die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in die folgenden Bereiche unterteilen:

  • dienstzeitbegleitende Förderung
  • Förderung am Ende und nach der Dienstzeit
  • Eingliederung in das spätere Berufsleben nach der Dienstzeit

Die jeweilige Dauer und Höhe des Förderungsanspruches für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist sehr individuell. Die Infos zu Ihren Ansprüchen können Sie beim Berufsförderungsdienst (BFD) erfragen.

WINGS Foto Redaktion Marvin Klaue

Für die Kostenübernahme waren nur ein kurzes Beratungsgespräch und ein Antrag notwendig. Seitdem strecke ich die Rechnungen vor und bekomme den Betrag rückwirkend wieder ausgezahlt, wenn ich das Semester erfolgreich absolviert habe."

Marvin Klaue Oberleutnant der Bundeswehr
Interview

Förderung während der Dienstzeit (§ 4 SVG)
Auch während der Dienstzeit bestehen bereits die Möglichkeiten, Angebote der schulischen, allgemein- und fachberuflichen Bildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Da es hierbei um Ermessensförderung handelt besteht kein Rechtsanspruch. Es wird zwischen internen und externen dienstbegleitenden Maßnahmen unterschieden. Zu den internen Maßnahmen sind beispielsweise Kurse und Vorträge zu zählen, die der BFD in Kooperation mit Trägern der beruflichen Aus- und Weiterbildung anbietet. Diese Veranstaltungen finden meist im Rahmen von Blockveranstaltungen oder nach Dienstschluss statt. Unter externen Maßnahmen werden grundsätzlich all jene Veranstaltungen verstanden, die der BFD nicht im Rahmen der internen Maßnahmen anbietet.

Förderung am Ende und nach der Dienstzeit (§5 SVG)
Der Anspruch auf Förderung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  • Anspruch auf Förderung bei Ablauf der Dienstzeit (§ 54 Abs. 1 SG) und bei Beendigung des Dienstes aufgrund einer Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG)

  • Je nach Länge der Dienstzeit ändert sich die Dauer der Förderung, die Förderungszeiten auf die Rechtsanspruch besteht sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen.

  • Bei der Förderung während der Dienstzeit erhalten die SaZ weiter ihre Bezüge.

Herzstück der Förderung ist die berufliche Bildung. Dazu sind fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu zählen. Auch Umschulungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen, Betrieben, Verwaltungen und Hochschulen werden gefördert. Vom BFD können Ausbildungskosten übernommen werden zu denen u.a. Lehrgangs- und Studiengebühren, Kosten für Ausbildungsmittel sowie Beiträge zur Krankenversicherung zählen.
Wichtig: Erst bei einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren besteht ein Anspruch auf Förderung.    

Förderung bei Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben (§§ 7 ff. SVG)
Zusammen mit den zuständigen Arbeitsagenturen unterstützt der BFD ehemalige SaZ bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben. Ziel hierbei ist, dass die ausscheidenden SaZ rechtzeitig auf die Arbeitsaufnahme bzw. auf die Maßnahmen der beruflichen und/oder schulischen Bildung vorbereitet werden. Die Geförderten erhalten beispielsweise Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Einarbeitungszuschuss, Zuschüsse zu den Kosten für Vorstellungsreisen, Berufsorientierungspraktika u.v.m..

Weitere Informationen sind auf der Website des BFD zu finden.