Beschreibung:
Diese Veranstaltung ist im Rahmen des Hauptstudiums als ein mögliches Schwerpunktfach wählbar. Dieses Schwerpunktfach wird durch drei einzelne Veranstaltungen realisiert: Steuerlehre / Unternehmensberatung 1 bis 3
Inhalte und Zielstellungen:
Teil 1
Handels- und Steuerrechtliche Gewinnermittlung
Grundsätze der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit
vertiefende Darstellung der Bilanzierung einzelner Bilanzposten
Die Studierenden ewerben anwendungsbezogene Kenntnisse und praxisrelevante Entscheidungs- und Bewertungskompetenz im Bereich des Handels- und Steuerrechts.
Teil 2 - Besteuerung der Gesellschaften und Rechtsformwahl
Wiederholung der Grundlagen des Gesellschaftsrechts
Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie deren Mischformen (Gründung, laufende Besteuerung, Beendigung)
Vergleichende Betrachtung, Vorteilhaftigkeitsüberlegungen und Rechtsformwahl bzw. -optimierung insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten
Die Studierenden verfügen über die wesentlichen Kenntnisse zum Unternehmenssteuerrecht und sind in der Lage, die steuerlichen Konsequenzen auch von komplexeren Sachverhalten herzuleiten. Zusätzlich soll ihnen die Methodenkompetenz vermittelt werden, um auf Basis der hergeleiteten Steuerfolgen Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur steuerlichen Optimierung von Sachverhalten und insbesondere der Rechtsform anstellen zu können.
Teil 3 - Internationale Steuerberatung
Grundlagen des internationalen Steuerrechts
Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
Außensteuergesetz
Europäisches Steuerrecht
Verrechnungspreise
Ziel dieses Teils ist es, die Kenntnis der Grundstrukturen des internationalen Steuerrechts zu vermitteln. Dazu sollen die wesentlichen steuerrechtlichen Einzelregelungen erläutert und die wechselseitigen Beziehungen zwischen den verschiedenen Einzelregelungen aufgezeigt werden. Aufbauend auf diesen Kenntnissen soll das Modul darüber hinaus die Studierenden dafür sensibilisieren, dass durch eine vorausschauende Steuerplanung Einfluss auf die Höhe der Steuerbelastung genommen werden kann.