Betreuungsrecht und Aufgabenkreise*

Inhalt

  • Grundsätzliche Bedeutung des Aufgabenkreises in der Betreuung
  • die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung
  • der Aufgabenkreis der Zustimmung zur Sterilisation
  • der Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten
  • Handeln und Vertretung vor Sozialleistungsträgern und Institutionen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches als Aufgabenkreis
  • die besonderen Aufgabenkreise der Post- und Fernmeldeangelegenheiten sowie der Kontrolle des Bevollmächtigten
  • Verfahrensrechtliche Besonderheiten in Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgabenkreisen
  • Patientenverfügung und betreuungsgerichtliche Genehmigung bei ärztlichem Handeln
  • Vermögenssorge einschließlich der Rolle eines Gegenbetreuers
  • Gerichtliche Genehmigungen
  • Aufsicht durch das Betreuungsgericht
  • Wohnungskündigung und sonstige Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
  • die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten und Dritten
     

Qualifikationsziel

Die Studierenden sind in der Lage, die jeweilige rechtliche Tragweite der einem Betreuer aus dem übertragenen Aufgabenkreis zukommenden Rechtsmacht zu beurteilen und voneinander abzugrenzen.

Sie haben Handlungssicherheit im Bereich der Personensorge dadurch erlangt, dass sie die Patientenverfügung und ihre Wirkung gerade im Bereich genehmigungspflichtiger ärztlicher Maßnahmen kennen gelernt haben. Die Studierenden kennen die gesetzlichen Handlungsvorgaben im Bereich der Vermögenssorge und die vor allem darauf bezogene Aufsicht des Betreuungsgerichts. Sie können Innengenehmigungen von Außengenehmigungen unterscheiden und wissen mit einem Einwilligungsvorbehalt umzugehen.

Sie haben die Voraussetzungen für eine Aufgabe der Wohnung des Betroffenen durch den Betreuer kennen gelernt und können ihr Handeln nach den rechtlichen Vorgaben ausrichten. Sie sind den jeweiligen verfahrensrechtlichen Anforderungen vertraut.

Die Studierenden kennen die rechtlichen Grundlagen einer in Betracht kommenden Haftung des Betreuers. 

Modulverantwortung